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LG Stuttgart, 19.07.2011 - 19 T 420/10 |
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Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 19.07.2011 - 19 T 420/10
- LG Stuttgart, 19.07.2011 - 19 T 132/10
- OLG Stuttgart, 20.09.2011 - 8 W 327/11
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 20.09.2011 - 8 W 327/11
Notarkosten: Vergütung des Entwurfs eines nicht beurkundungsbedürftigen …
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011, Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10, wird.Auf die Beschwerde des Kostengläubigers wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011, Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10.
Die dem Landgericht Stuttgart vom Kostengläubiger zur Entscheidung vorgelegte Beanstandung gegen die Kostenrechnungen wurde nach Anhörung des Bezirksrevisors und Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 9. Juli 2011 (Az. 19 T 132/10 und 19 T 420/10) dahingehend beschieden, dass lediglich die 0, 25-Gebühr nach § 130 Abs. 2 KostO (Rücknahme des Beurkundungsauftrags) von jeweils 138 EUR zuzüglich Portoauslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 437, 27 EUR in Ansatz gebracht werden könne.